Gebühren & Finanzierung

Kosten für die Erhaltung und Sanierung der Netze

Der Bau, der Betrieb und die Instand­hal­tung bzw. die Erneuerung der Leitungsnet­ze wer­den über die Ent­gelte für Wass­er und Abwass­er finanziert.

Beitrags- und Gebührenfinanzierung

  • Von Preisen“ spricht man, 

wenn das Ver­sorgung­sun­ternehmen pri­va­trechtlich organ­isiert ist (also zum Beispiel eine AG oder GmbH) – unab­hängig davon, ob das Unternehmen in pri­vatem oder öffentlichem Eigen­tum ist. 

Die Preise wer­den bei pri­va­trechtlich organ­isierten Wasserver­sorg­ern über die AVB­WasserV (“Verord­nung über All­ge­meine Bedin­gun­gen für die Ver­sorgung mit Wass­er”) festgelegt.

  • Gebühren sind…

Geldleis­tun­gen von Grund­stück­seigen­tümern angeschlossen­er Grund­stücke als Gegen­leis­tung für die konkrete Inanspruch­nahme der öffentlichen Kanal- und Leitungssys­teme (Benutzungs­ge­bühren).

  • Beiträge sind…

Geldleis­tun­gen von Grund­stück­seigen­tümern bebauter und unbe­bauter Grund­stücke zur Deck­ung des Investi­tion­saufwands für Her­stel­lung, Anschaf­fung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Leitungssysteme.

Das Kom­mu­nal­ab­gabenge­setz (KAG) dient als Grund­lage für die Berech­nung öffentlich-rechtlich­er Gebühren“ und Beiträge“, die alle anfal­l­en­den Kosten abdeck­en müssen (Kos­ten­deck­ung). Die örtlichen Randbe­din­gun­gen, Beson­der­heit­en bei der Wasserv­er- und Abwasser­entsorgung sowie ggf. große Sanierungs­maß­nah­men kön­nen zu unter­schiedlichen Ent­gel­ten führen.


Gebührenfinanzierung

Die Kosten von Sanierungs­maß­nah­men sind gebühren­fähig. Kosten für Repara­turen oder ger­ingfügige Ren­ovierungsar­beit­en an den Net­zen gel­ten als Betrieb­skosten. Sie müssen inner­halb von max­i­mal vier Jahren bei der Gebühren­festle­gung ange­set­zt wer­den. Bei Erneuerun­gen oder größeren Ren­ovierungs­maß­nah­men han­delt es sich in der Regel um Investi­tio­nen, die in der Gebührenkalku­la­tion über Abschrei­bun­gen und Verzin­sung berück­sichtigt werden.

Beitragsfinanzierung

Wenn das Leitungsnetz in erhe­blichem Umfang verbessert oder erneuert wird, so han­delt es sich im Sinne des KAG um einen beitrags­fähi­gen Aufwand“. Die Maß­nah­men kön­nen also ganz oder teil­weise über Beiträge finanziert wer­den. Dazu ist eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Abwasser­entsorgung- und Wasserver­sorgung­sein­rich­tung nötig. 

Verbesserungs- und Erneuerungs­beiträge für umfan­gre­iche Sanierungs­maß­nah­men kön­nen dazu beitra­gen, dass die all­ge­meine Gebühren­er­höhung nicht zu hoch aus­fällt. Beiträge und Gebühren wer­den von den Gemein­den und Städten im Rah­men von Satzun­gen kos­ten­deck­end festgelegt.

Härtefallförderung

Staatliche Zuwen­dun­gen für die Net­zsanierung sind seit 2016 in beson­deren Härte­fällen“ möglich (RZWas 2021). Das ist der Fall, wenn die notwendi­gen Sanierungs­maß­nah­men zu unzu­mut­baren finanziellen Belas­tun­gen der Kom­mune bzw. der Bürg­er führen würde. Dies bet­rifft v.a. ländliche Gegen­den, wo auf­grund der gerin­geren Bevölkerungs­dichte die Leitungslänge pro Kopf wesentlich höher ist als im städtis­chen Bereich.

VKU Positionspapier

Ohne die Bürg­erin­nen und Bürg­er über­mäßig durch steigende Ent­gelte zu belas­ten, müssen durch die Poli­tik die entschei­den­den Rah­menbe­din­gun­gen für den langfristi­gen Erhalt und die Entwick­lung der Infra­struk­tur berück­sichtigt werden. 

Zu diesen maßge­blichen Her­aus­forderun­gen für die Infra­struk­turen­twick­lung in der kom­mu­nalen Wass­er- und Abwasser­wirtschaft hat der VKU (Ver­band kom­mu­naler Unternehmen) ein Posi­tion­spa­pi­er veröf­fentlicht, welch­es unter dem fol­gen­den Link herun­terge­laden wer­den kann.